VVG: § 2 Abs 1 (Schonungsprinzip)
§ 4 Abs 1 (Ersatzvornahme; Konkretisierung der im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen in der Vollstreckungsverfügung oder im Auftrag zur Kostenvorauszahlung zulässig; Erfüllung durch den Verpflichteten, bis die tatsächlichen Arbeiten von der Behörde in die Wege geleitet werden)