AVG: § 73 Abs 2 idF BGBl I 1998/158 (Geltendmachung der Entscheidungspflicht, Devolution bei überwiegendem Verschulden der säumigen Behörde; liegt kein Verschulden der Partei vor, kommt es für das Verschulden der Behörde
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auf die zweckentsprechende und zügige Verfahrensführung und das allfällige Vorliegen unüberwindlicher, einer zeitgerechten Entscheidung entgegenstehender Hindernisse an; Apothekenkonzessionsverfahren, Dauer 3 Jahre vor Erstbehörde)