VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, vertretungsbefugte Organe juristischer Personen; Geschäftsführer einer deutschen GmbH; Mehrzahl von Geschäftsführern, kumulative Verantwortlichkeit ungeachtet einer internen Aufgabenaufteilung)
§ 9 Abs 2 (verantwortlicher Beauftragter, Bestellung eines der Geschäftsführer)