VStG: § 9 Abs 1 (verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit, Vertreter juristischer Personen; handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH; deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland; Verantwortlichkeit für Übertretung des GütbefG)
GewO: § 39 Abs 1 (gewerberechtlicher Geschäftsführer, Verantwortlichkeit für die Einhaltung der gewerberechtlichen