VwGG: § 36 Abs 9 (Säumnisbeschwerde, Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Gerichts- oder Verwaltungsbehörde)
§ 62 Abs 2 (Sachentscheidung bei Säumnisbeschwerden, Anwendungen der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften durch den VwGH, darunter auch des AVG)