VStG: § 9 Abs 7 (Parteistellung der für die Strafe gegen ein vertretungsbefugtes Organ haftenden Gesellschaft)
AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Zurechnung; im Zweifel Ermittlungen)
Seite 753
VStG: § 9 Abs 7 (Parteistellung der für die Strafe gegen ein vertretungsbefugtes Organ haftenden Gesellschaft)
AVG: § 13 Abs 1 (Anbringen, Zurechnung; im Zweifel Ermittlungen)
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