VwGG: § 46 Abs 1 (Wiedereinsetzung; Fristversäumung infolge einer mehrdeutigen Adressierung durch Verwendung eines Fensterkuverts; Verschulden, Rechtsanwalt; bloß manipulatives Versehen)
AVG: § 33 (Fristen; Nichteinrechnung des Postenlaufes bei Postaufgabe an die richtige Adresse)