MRK: Art 41 (Urteil des EuGH für Menschenrechte betreffend Konventionsverletzung, Feststellungsurteil)
Art 46 Abs 1 (Verpflichtung der Hohen Vertragsschließenden Teile zur Befolgung des endgültigen Urteils des EuGH für Menschenrechte in allen Rechtssachen, in denen sie Parteien sind; keine Pflicht des Staates zur Wiederaufnahme des Verfahrens, bezügl dessen der EuGH eine Verletzung der EMRK festgestellt hat)