NÖ VergabeG: § 24 Abs 2 Z 2 (Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates bis zur Zuschlagserteilung; Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen der vergebenden Stelle des Auftraggebers)
§ 24 Abs 3 (Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates; Zuständigkeit „nach Abschluss des Vergabeverfahrens“; Zuständigkeit auch zur Nichtigerklärung des Widerrufes einer Ausschreibung)