OÖ VeranstaltungsG: § 11 Abs 2 (Feststellung von Mängeln, Beseitigungsauftrag; an den Bewilligungsinhaber; keine Parteistellung der Gemeinde oder des Grundstückseigentümers, zulässige Einschränkung; Rechtsprechung zur Parteistellung des Grundeigentümers in einem Bauverfahren hinsichtlich seines Zustimmungsrechts zum Bauvorhaben nicht anwendbar)
VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014