VerwertungsgesellschaftenG: § 4 Abs 1 (Genehmigung zum Betrieb einer Verwertungsgesellschaft; Widerruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung trotz vorheriger Mahnung; Mahnung ist kein Bescheid)
§ 5 Abs 2 (Staatskommissär)
§ 5 Abs 3 (Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaft zur Auskunftserteilung an den Staatskommissär und zur Einsichtgewährung; Aufforderung der Aufsichtsbehörde, diesen Verpflichtungen zu entsprechen, kein Bescheid)