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VwGH 22. 11. 2004, 2002/10/0132 (UNTERRICHTSWESEN)

JudikaturUNTERRICHTSWESENZfV 2006/1316ZfV 2006, 744 Heft 5 v. 2.11.2006

NÖ PflichtschulG: § 48 Abs 1 idF LGBl 5500 -15 (Voranschlag über den Schulaufwand durch den Obmann der Schulgemeinde bis 20. Oktober, Vorschreibung der Schul-erhaltungsbeiträge bis 1. November; Terminüberschreitung ohne Bedeutung für Beitragsschuld)

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