SchUG: § 3 Abs 8 (Aufnahme des Schülers gilt ohne weitere Anmeldung für alle Schulstufen an der betreffenden Schule bis zur Beendigung des Schulbesuches)
§ 33 (Beendigung des Schulbesuches)
Wr SchulG: § 48 Abs 1 (Verweigerung der Aufnahme eines sprengelfremden Schülers)