StV Wien: Art 7 Z 2 (Recht der slowenischen Minderheit auf Gebrauch der slowenischen Sprache als Unterrichtssprache; kein subjektives Recht von Gemeinden)
Krnt SchulG: § 11 Abs 4 (Weiterbestehen von Volksschulen, bei zumindest 20 Schülern im Falle besonders berücksichtigungswürdiger Gründe)