NÖ PflichtschulG: § 53 Abs 1 idF des Art 151 Abs 9 B-VG (Schulerhaltungsbeiträge, Beitragspflicht der Gemeinde des Hauptwohnsitzes für Schüler, die aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb desselben liegt; Hauptwohnsitz, Begriff, Meldung nicht entscheidend, Mittelpunkt der Lebensbeziehungen)