StVO: § 54 Abs 2 (Zusatztafeln, Angaben und Zeichen, Erfordernis der leichten Verständlichkeit; keine bei möglicher „mehrfacher Deutung“)
VwGH 14.06.2005, 2005/02/0047
Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbild ergibt sich, dass unter dem Vorschriftszeichen gem § 52 lit a Z 13b StVO („Halten und Parken verboten“) auf einer Zusatztafel folgender Text angebracht war: