StVO: § 45 Abs 2 (Ausnahme in Einzelfällen; Fahrverbot für Lastkraftwagen; Prüfung, strenger Maßstab; fehlende konkrete Feststellungen in Hinsicht auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen)
VwGH 14.06.2005, 2004/02/0379
Abweisung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigungen vom Fahrverbot für Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der B 171 Tir Bundesstraße, Ortsdurchfahrt Kundl, für 11 dem Kennzeichen nach näher bestimmte „Motorwagen/Sattelzugmaschinen“ und jeweils dazu gehörende näher bestimmte „Anhänger/Auflieger“.