StVO: § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Freispruch im Gerichtsverfahren vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ohne weitere Prüfung der Alkoholbeeinträchtigung; zulässige Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren)
7. ZP MRK: Art 4 Abs 1 (Verbot der Doppelbestrafung)