BUAG: § 25a Abs 7 (Haftung des Vertreters für Zuschläge, die infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können; Gleichbehandlungspflicht des Schuldners; Beurteilung nach der Mitteltheorie oder nach der Zahlungstheorie; letztere zutreffender, da unzumutbare Pflichtenkollision des Vertreters vermeidende; relevanter Zeitpunkt der Pflichtverletzung; Zeitraum von der Fälligkeit der ältesten im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis offen gebliebenen Zuschlagsschuldigkeit bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis)