NÖ SozialhilfeG: § 15 Abs 1 (Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens des Hilfeempfängers; Maßgeblichkeit des Vermögens im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides)
AVG: § 66 Abs 4 (Berufungsbescheid, Erlassung, Zeitpunkt maßgebend für die Sachlage)