Krnt SozialhilfeG 1996: § 4 Abs 1 (Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs)
§ 7 Abs 2 (Hilfe zum Lebensunterhalt bei länger dauernder Hilfsbedürftigkeit, Gewährung durch dauernd wiederkehrende Geldleistungen; zeitlicher Geltungsbereich eines Zuerkennungsbescheides bis zur Änderung der tatsächlichen Verhältnisse)