Wr SozialhilfeG: § 11 Abs 1 Z 1 (Lebensbedarf; dazu zählt der Lebensunterhalt)
§ 12 (Lebensunterhalt umfasst unter anderem Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung und andere persönliche Bedürfnisse; Pflege der Beziehungen zur Umwelt)
§ 13 Abs 1 (Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Richtsätze durch Verordnung der Landesregierung)