NÖ KAG: § 8 Abs 1 lit a (Erteilung der Bewilligung, wenn entsprechender Bedarf gegeben ist)
§ 5 Abs 5 (eingeschränkte Parteistellung und Beschwerderecht nach Art 131 Abs 2 B-VG für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts; dem NÖ KAG ist nicht zu entnehmen, dass die Kammern ihr Beschwerderecht nur zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder ausüben dürfen)