FSG: § 1 Abs 3 (Lenken ohne erforderliche Lenkberechtigung; Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, erforderliches Tatbestandselement, keines)
VwGH 08.07.2005, 2005/02/0027
Nach VwGH 25. 1. 2005, 2002/02/0207, bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG. Somit ist die Anführung des Kennzeichens im Spruch überflüssig. Durch die Anführung eines überflüssigen Elementes im Spruch wird der Bf selbst dann, wenn dieses Element unrichtig ist, nicht in seinen Rechten verletzt (VwGH 28. 6. 2002, 2002/02/0117 = ZfVB 2003/1330, 1357).