KFG: § 4 Abs 7a (Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; Gesamtgewicht - Höchstgrenze)
§ 103 Abs 1 Z 1 (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers; Überladung; ausreichendes Ermittlungsverfahren zu Transportbewilligung und im Zusammenhang damit stehender Fahrtstrecke, keines)