GGBG: § 3 Z 6 (Verlader; wer die gefährlichen Güter in Versandstücken in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt; oder wer die gefährlichen Güter in Versandstücken oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt)
§ 7 Abs 4 (Pflichten des Auftraggebers)