GütbefG: § 9 Abs 3 idF BGBl I 2002/32 (Pflicht des Unternehmers, der eine Transitfahrt veranlasst, sich bei Benützung eines Umweltdatenträgers zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen; Kontrolle der Aufbuchung auf das Frächterkonto für die konkrete Fahrt, angeblich verspätete Gutbuchung durch Bundesanstalt für Güterfernverkehr)
VwGH 19.10.2004, 2004/03/0129