EnWG: § 11 Abs 1 (Enteignung für öffentliche Energieversorgung; zwei Phasen; Zulässigkeitsprüfung durch Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; Enteignungsverfahren durch Landeshauptmann; Anwendung des EisenbahnenteignungsG nur in zweiter Phase; Feststellung der Zulässigkeit durch Bundesminister; geänderte Trassenführung; Genehmigung nach GaswirtschaftG, keine)
VwGH 25.02.2004, 2002/04/0004