ElWOG: § 43 Abs 3 (Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis erbringen, dass 8 % ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 8 % ihres StrombezuG aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen; diese Bestimmung ist kein Instrument mit dem die Enteignung für die Errichtung von Kleinkraftwerken begünstigt werden soll)