B-VG: Art 10 Abs 1 Z 9 (Kompetenz Bund - Länder, Besonderes; Verkehrswesen, bezügl der Eisenbahnen; Trassenwahl und Trassenfestlegung, Zugehörigkeit zur Materie Eisenbahnen und nicht zum Naturschutz, auch nicht im Zuge der Prüfung von Alternativlösungen)
NÖ NSchG 2000: § 7 Abs 1 Z 1 (Bewilligungspflicht; Bauwerke, die nicht Gebäude sind; Tunnel, in den Eisenbahnanlagen eingebracht werden)