NÖ Güter- und Seilwege-LandesG: § 3 Abs 1 (Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes; Voraussetzungen; vor rechtswirksamer Widmung einer Straße als Wohnstraße ist von grundsätzlicher Eignung als Bringungsweg auszugehen)
NÖ Güter- und Seilwege-LandesG: § 3 Abs 1 (Festsetzung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes; Voraussetzungen; vor rechtswirksamer Widmung einer Straße als Wohnstraße ist von grundsätzlicher Eignung als Bringungsweg auszugehen)