WRG 1959: § 98 Abs 2 (Entscheidung, ob Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist)
§ 3 Abs 1 lit d (Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden sind Privatgewässer und gehören dem Grundeigentümer)
WRG 1959: § 98 Abs 2 (Entscheidung, ob Gewässer ein öffentliches oder ein Privatgewässer ist)
§ 3 Abs 1 lit d (Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden sind Privatgewässer und gehören dem Grundeigentümer)