Sbg WRG 1920: § 6 (Privatgewässer des Staates sind mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten den öffentlichen Gewässern gleich zu halten)
Sbg WRG 1920: § 6 (Privatgewässer des Staates sind mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten den öffentlichen Gewässern gleich zu halten)