WaffG: § 8 Abs 1 (Verlässlichkeit; strenger Maßstab)
§ 8 Abs 6 erster Satz (Geltung als unverlässlich, wenn aus in der Person gelegenen Gründen die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhalts nicht möglich war)
§ 8 Abs 7 zweiter Satz (Pflicht zur Beibringung eines Gutachtens, ob der Antragsteller zu unvorsichtigem oder leichtfertigem Umgang mit Waffen neigt)