WaffG: § 12 Abs 2 (unverzügliche Sicherstellung der sich im Besitz eines Menschen, gegen den ein Waffenverbot verhängt wurde, befindlichen Waffen; Beschränkung der Verfügungsmacht, keine „Besitzanweisung“ zur Übergabe der sichergestellten Waffen an einen Dritten)
§ 12 Abs 3 (Berufung gegen Waffenverbot ohne aufschiebende Wirkung; Verfall der sichergestellten Waffen mit Rechtskraft des Waffenverbotes)