WaffG: § 8 Abs 1 (Verlässlichkeit; sorgfältige Verwahrung)
§ 25 Abs 2 (Überprüfung der Verlässlichkeit, Anhaltspunkte für Verlust der Verlässlichkeit; Verlust einer Faustfeuerwaffe, besondere Dartuungspflicht des Waffenbesitzers hinsichtlich der sorgfältigen Verwahrung)