WaffG: § 12 Abs 1 (Waffenverbot; Gefährdungsprognose aufgrund bestimmter Tatsachen; bisheriges Verhalten ohne „waffenrechtlichen Bezug“, psychische Beeinträchtigungen)
AVG: § 52 (Ermittlungsverfahren, Sachverständigengutachten, Berührung von Rechtsfragen wie des „missbräuchlichen Gebrauchs von Waffen“ iSd § 12 Abs 1 WaffG im Gutachten unschädlich)