Stmk Fleischuntersuchungsgebührengesetz: § 1 (Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten; Gebühren sind streng von der „Entlohnung“ der Fleischuntersuchungsorgane zu unterscheiden)
VwGH 24.05.2005, 2002/11/0218