AVG: § 13 Abs 3 idF BGBl I 1998/158 (Anbringen, Mängel, Verbesserungsauftrag, auch für inhaltliche Mängel)
VwGH 21.04.2005, 2002/20/0360
Die bel Beh hat den Antrag des Bf aufgrund der von ihr angenommenen Mängel ohne vorherige Erteilung eines Auftrages zu deren Behebung (§ 13 Abs 3 AVG) zurückgewiesen und sich zur Rechtfertigung dieses Vorgehens auf Jud aus den Jahren 1933 bis 1996 berufen. Sie hat dabei übersehen, dass § 13 Abs 3 AVG durch die Nov BGBl I 1998/158 geändert wurde und auch Mängel der von der bel Beh angenommenen Art - nämlich solche, die sich nicht iSd früheren Fassung der Best als „Formgebrechen“ werten ließen - seither verbesserbar sind (vgl ausführlich Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig? ZfV 2000, 225 ff; aus der VerwaltungsgerichtshofJud etwa - Rechtzeitigkeitsangaben in einem Wiedereinsetzungsantrag betreffend - VwGH 17. 10. 2002, 2002/20/0273 = ZfVB 2004/1805). Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die bel Beh nicht von der geltenden Rechtslage ausgegangen ist.