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VwGH 24. 5. 2005, 2003/01/0621 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2006/938ZfV 2006, 538 Heft 4 v. 6.9.2006

MeldeG 1991: § 19a Abs 1 idF BGBl I 2001/28 (Hauptwohnsitzbestätigung, Obdachlose, Mittelpunkt der Lebensinteressen seit mindestens 1 Monat und Bezeichnung einer Kontaktstelle)

§ 19a Abs 2 (Kontaktstelle als Abgabestelle iSd Zustgesetz, wenn Obdachloser Zustimmung des für die Stelle Verfügungsberechtigten nachweist)

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