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VwGH 15. 4. 2005, 2003/02/0258 (STRASSENPOLIZEI)

JudikaturSTRASSENPOLIZEIZfV 2006/893ZfV 2006, 528 Heft 4 v. 6.9.2006

StVO: § 5 Abs 2 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Alkomattest, Verweigerung; umgehender Hinweis auf Unmöglichkeit Alkomattest aus medizinischen Gründen abzulegen, keiner)

VwGH 15.04.2005, 2003/02/0258

Nach der nunmehrigen Rsp (VwGH 22. 3. 2002, 99/02/0310 = ZfVB 2003/777, womit der GH eine davon abweichende RSp nicht mehr aufrechterhalten hat, sowie 11. 5. 2004, 2001/02/0095 = ZfVB 2005/1008) hat derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomats aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öff Sanitätsdienst stehenden oder bei der BPolDion tätigen Arzt zu bringen.

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