StVO: § 5 Abs 1 (Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; „in Betrieb genommen“ bereits bei Einnahme des Fahrersitzes bei laufendem Motor
VwGH 15.04.2005, 2002/02/0311
Nach VwGH 26. 1. 2001, 96/02/0232 = ZfVB 2002/546) hat derjenige, welcher bei laufendem Motor den Fahrersitz einnehme, das Fahrzeug (iSd § 5 StVO) „in Betrieb genommen“; unerheblich ist daher, ob diese Person selbst oder eine andere den Motor in Gang gesetzt hat).