AlVG: § 9 Abs 1 (Arbeitswilligkeit)
§ 9 Abs 2 (zumutbare Beschäftigung; angemessene Entlohnung; angebotenes Entgelt unter dem nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag gebührenden Entgelt, unzumutbar)
§ 10 Abs 1 (Weigerung, eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen; bloß telefonische Kontaktaufnahme, für Annahme eines unterkollektivvertraglichen Entgelts nicht ausreichend)