AlVG: § 25 Abs 1 (Rückforderung des unberechtigt Empfangenen; Erkennen müssen der Ungebührlichkeit der Leistung; Sorgfaltsmaßstab, nicht zu überspannender, nicht mit Rechtskenntnis gleichzusetzen; Änderung der Rechtslage, der Empfängerin von der Behörde nicht mitgeteilte; bei vergleichbarer Sachlage vor Gesetzesänderung berechtigter Leistungsanspruch; keine Erkennbarkeit, dass Leistung nicht gebührt)
VwGH 22.12.2004, 2003/08/0237