AlVG: § 17 Abs 1 (Arbeitslosengeld; Beginn des Bezuges, mit dem Tag der Geltendmachung)
§ 38 (Notstandshilfe; sinngemäße Anwendung; ebenso)
§ 46 Abs 1 (Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, persönlich bei der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, Verwendung des einheitlichen Antragsformulars; verspätete Antragstellung, Beurteilung mit dem Tag der Abgabe des Formulars, Unerheblichkeit fehlender Hinweise oder falscher Auskünfte des Arbeitsmarktservice)