V (EWG) 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel: Art 9 Abs 5 (Kriterien für die Zulassung einer privaten Kontrollstelle; unter anderem geeignete personelle Ausstattung)
Art 9 Abs 6 lit a (Überprüfung der privaten Kontrollstelle durch die Behörde)