KFG: § 114 Abs 5 (Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes; Zulässigkeit nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde)
VStG: § 44a Z 1 (Straferkenntnis, Spruch, „die als erwiesen angenommene Tat“; mangelnde Bewilligung; zuständige Behörde kein wesentliches Tatbestandselement)