FSG: § 24 Abs 1 (Entziehung der Lenkberechtigung; mangelnde Verkehrszuverlässigkeit)
§ 25 Abs 1 (Dauer der Entziehung; hier: 11 Jahre Wohlverhalten)
§ 26 Abs 2 (Sonderfälle der Entziehung; Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem § 99 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen)