GewO 1994: § 1 Abs 2 (Geltungsbereich; Gewerbsmäßigkeit; „Umfang“ der Tätigkeit, maßgebliches Kriterium, keines)
VwGH 18.05.2005, 2005/04/0070
Gem § 1 Abs 2 GewO 1994 ist zwar das regelmäßige Betreiben einer Tätigkeit für die Annahme ihrer gewerbsmäßigen Ausübung Entscheidend, auf den Umfang, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird kommt es dabei aber nicht an. Dass bloß „merkliche Umsätze“ aus der vom Bf ausgeübten Tätigkeit erzielt wurden, besagt daher nichts über deren gewerbsmäßige Ausübung.