GewO 1994: § 340 Abs 3 (Anmeldungsverfahren; Untersagung; Vorliegen eines Gewerbeausschlussgrundes; Berücksichtigung eines gleichzeitig eingebrachten Nachsichtsansuchens, keine)
VwGH 18.05.2005, 2005/04/0076
Liegt zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Gewerbeausschlussgrund nicht aber ein B, mit dem hievon Nachsicht erteilt wird, vor, so hat die Beh schon aus diesem Grund mit einer Untersagung gem § 340 Abs 3 GewO 1994 vorzugehen. Ob gleichzeitig oder im Verlaufe eines Anmeldungsverfahrens ein Ansuchen um Nachsicht gem § 26 GewO 1994 gestellt wurde, ist nicht entscheidend (vgl hiezu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 1994 (2003), 1114, Rz 26 zu § 340 GewO 1994).